bemessungsgrundlage für die beiträge zur kranken-, pflege- und rentenversicherung ist einerseits das während der kurzarbeit bzw. des witterungsbedingten arbeitsausfalls tatsächlich gezahlte (reduzierte) arbeitsentgelt und andererseits ein fiktives arbeitsentgelt. dieses fiktive arbeitsentgelt beläuft sich auf 80 % des unterschiedsbetrags zwischen dem bruttoarbeitsentgelt, das der arbeitnehmer ohne den arbeitsausfall im anspruchszeitraum erzielt hätte (sollentgelt), und dem im anspruchszeitraum tatsächlich erzielten bruttoarbeitsentgelt (istentgelt). die für die berechnung der beiträge maßgebende bemessungsgrundlage wird dann durch addition des tatsächlichen arbeitsentgelts und des fiktiven arbeitsentgelts ermittelt. bei der begrenzung auf die für den entgeltabrechnungszeitraum geltenden beitragsbemessungsgrenzen in der kranken- und pflegeversicherung bzw. rentenversicherung ist vorrangig das tatsächliche arbeitsentgelt zu berücksichtigen; das fiktive arbeitsentgelt ist nur noch in höhe der differenz zwischen dem tatsächlichen arbeitsentgelt und der jeweiligen beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. in der arbeitslosenversicherung gilt lediglich das tatsächlich erzielte arbeitsentgelt als beitragsbemessungsgrundlage.
finde wer solche sätze in zweihundertseitige pdfs mit nichtklickbaren seitenzahlen kippt gehört erschossen geteert gefedert ausgepeitscht ordentlich bemitleidet.
umsomehr die die sich solches ausdenken …



letzteworte.